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11.07.2022

GmbH: Versammlungen künftig auch online möglich

GmbH-Gesellschafter können ihre Versammlungen ab August dieses Jahres auch virtuell abhalten. Das sieht ein neues Gesetz vor, das am Freitag den Bundesrat passiert hat. § 48 GmbHG wird künftig um den Satz ergänzt:

"Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären".

Bislang konnten Versammlungen per Video nur abgehalten werden, wenn der Gesellschaftvertrag dies erlaubt hat. Künftig regelt das GmbH-Gesetz deren Zulässigkeit.

Hintergrund der Neuregelung ist, dass nach dem bisherigen Verständnis des Gesetzgebers Versammlungen die physische Präsenz aller Teilnehmer am Versammlungsort verlangen. Das wird nun anders und ist eine Folge der coronabedingten Veränderung des Kommunikationsverhaltens. Allerdings sollten bestehende GmbHs ihre Gesellschaftsverträge prüfen. Ist darin (wie häufig) die Versammlung als persönliches Zusammenkommen an einem bestimmten Ort definiert, kann darin ein Ausschluss von Onlineverfahren gesehen werden. 

GmbH-Gesellschafter sollten daher ihren Gesellschaftsvertrag prüfen und an die geänderte Rechtslage anpassen.

Die Onlineversammlung soll nach dem Willen des Gesetzgebers keinem Gesellschafter aufgezwungen werden. Sie ist nur zulässig, wenn alle Gesellschafter in Textform zustimmen oder auf die Einhaltung von Formvorschriften verzichten. 

Von dem Einstimmigkeitserfordernis darf der Gesellschaftsvertrag abweichen. Gerade bei GmbHs mit größerem Gesellschafterkreis empfiehlt es sich, die Onlineversammlung bei Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter zu ermöglichen. Die Formulierung im Gesellschaftsvertrag dazu kann beispielsweise lauten:

"Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn die Mehrheit [alternativ: 75%] der Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklärt".

Für die Einberufung zu der virtuellen Versammlung ändert sich hingegen nichts. Wer Widerspruch fürchtet, muss nach den allgemeinen Vorschriften in Gesetz und Gesellschaftsvertrag einladen. Nur wenn alle Gesellschafter darauf verzichten, können auch ohne Einhaltung der Formalien Beschlüsse gefasst werden.

Zusätzlich muss die Einladung zu einer virtuellen Versammlung sämtliche Informationen zur möglichen Onlineteilnahme enthalten. Lediglich die Zugangsdaten können auch anderweitig vor der Versammlung übermittelt werden. Wichtig: Die Verantwortung für die technische Durchführung und die Datensicherheit tragen die Geschäftsführer, wenn nicht die Gesellschafterversammlung etwas anderes beschließt.

Achtung: Bei Fehlen oder Mängeln der Zustimmungserteilung sind die in der virtuellen Versammlung gefassten Beschlüsse regelmäßig nichtig, jedenfalls aber anfechtbar.

Wichtig wird die Neuregelung übrigens für alle GmbHs und Unternehmergesellschaften, die als Gesellschaftsvertrag das Musterprotokoll verwenden. Sie können dadurch ab dem 1. August 2023 einstimmige Änderungen ihres Gesellschaftsvertrages per Videobeurkundung beschliessen, ohne persönlich den Notar oder die Notarin aufsuchen zu müssen.

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Jens-Oliver Müller

Jens-Oliver Müller

Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Informationstechnologierecht