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26.01.2023

Das MoPeG in Kürze

In weniger als einem Jahr tritt die größte Reform des Personengesellschaftsrechts seit 100 Jahren in Kraft. Grund genug, sich bereits jetzt damit auseinanderzusetzen, was sich für welche Gesellschaftsform ändert und wie ich mich darauf vorbereiten kann:

1.     Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

a)    Schaffung eines eigenen „Gesellschaftsregisters“ für GbRs:

Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig. Voreintragungspflicht besteht unter anderem für

-      Immobilientransaktionen („Grundbuchsperre“),  

-      Erwerb von Anteilen an OHG, KG, GmbH & Co. KG, GmbH („Handelsregistersperre“)

-      Beteiligung an Umwandlungen.

b)    Durch die Eintragung wird die GbR zur „eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ („eGbR“), künftige Gesellschafterwechsel werden nicht mehr im Grundbuch abgebildet, sondern ausschließlich im Gesellschaftsregister. 

c)     Das Gesellschaftsregister bietet einen dem Handelsregister vergleichbaren Gutglaubensschutz hinsichtlich vorhandener Eintragungen („positive Publizität“). 

d)    Die Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister müssen alle Gesellschafter unterschreiben; die Unterschriften sind zu beglaubigen.

e)    Die Innengesellschaft wird als Variante der GbR künftig ausdrücklich kodifiziert; für das Informationsrecht des stillen Gesellschafters wird auf das des Kommanditisten verwiesen.     

ToDos: ggf. Überarbeitung von Gesellschaftsverträgen, ggf. Eintragung in das Gesellschaftsregister und Berichtigung aller übrigen Register.

2.    Offene Handelsgesellschaft (OHG) / Kommanditgesellschaft (KG) / GmbH & Co. KG

a)    Streichung der Haftungsprivilegierung des § 708 BGB. Künftig gilt für Gesellschafter der allgemeine Haftungsmaßstab (§ 276 Abs. 1, 2 BGB), wonach sie auch für einfache Fahrlässigkeit haften. Damit ist eine Verschärfung der Innenhaftung verbunden.   

b)    OHG: Kodifizierung von Regelungen zu Beschlussfassung und Beschlussmängeln.

c)    OHG - Regelungen zur Feststellung des Jahresabschlusses: Die Gewinnermittlung erfolgt künftig ohne Berechnung eines Anteils von 4 % des Kapitalanteils allein nach Anteilswert.

d)    OHG: Hat der Geschäftsbetrieb der OHG keinen kaufmännischen Umfang mehr, ist zwingend ein Statuswechsel zur GbR durchzuführen.

e)    KG: Stärkung der Informationsrechte der Kommanditisten.

f)     KG: Verschärfung der Kommanditistenhaftung bei Geschäftsaufnahme vor Eintragung und bei gutgläubig empfangenen Gewinnen aufgrund falscher Bilanzen.

g)    Einheits-KG: Hier wird das Gesetz der gängigen Vertragspraxis angepasst. Ist die KG Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH sind die Rechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH künftig auch von Gesetzes wegen von den Kommanditisten wahrzunehmen und nicht von der Geschäftsführung als Vertretung der KG.

h)    Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler: Unter dem Vorbehalt, dass das jeweilige Berufsrecht dies zulässt, stehen künftig allen Freiberuflern die Rechtsform der OHG, KG und insbesondere der GmbH & Co. KG offen.

ToDos: Überprüfung der Gesellschaftsverträge und ggf. deren Anpassung.

Fazit: Die überfällige Neuordnung des Personengesellschaftsrechts ist sinnvoll, weil die Rechtsprechung zahlreiche Grundsätze entwickelt hat, die sich bis dato nicht im Gesetz wiederfinden. Mit der „eGbR“ verabschiedet sich der Gesetzgeber von dem Prinzip der Gesamthandsgemeinschaft und stattet die GbR jetzt auch gesetzlich als Rechtssubjekt mit eigenen Rechten und Pflichten aus. Daneben regelt das MoPeG Haftungsverschärfungen für Gesellschafter und öffnet die Personengesellschaften für alle freien Berufe. An der Besteuerung von Personengesellschaften ändert sich zunächst nichts. Insbesondere bleibt es ertragssteuerlich bei dem Transparenzprinzip, also bei der Besteuerung auf Ebene des einzelnen Gesellschafters, nach einheitlicher Gewinn- und Verlust-Ermittlung auf Ebene der Gesellschaft. 

Bildnachweis: Foto von Trent Erwin auf Unsplash

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Autor

Dr. Natalie Löw

Dr. Natalie Löw

Rechtsanwältin und Notarin Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht