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30.01.2024

GbR ins Gesellschaftsregister – jetzt oder später?

Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können sich seit diesem Jahr in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen. Viele fragen sich, ob das sinnvoll ist und wenn ja, wann sie die Eintragung vornehmen sollten – jetzt oder später.

Zunächst: Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist für GbRs grundsätzlich freiwillig.

Allerdings gilt eine Voreintragungspflicht, wenn die GbR registerpflichtige Vermögenswerte hält oder erwerben will. Dazu zählen vor allem Grundbesitz und Gesellschaftsanteile. Will also beispielsweise eine GbR Grundbesitz erwerben oder veräußern, vorhandenen Grundbesitz belasten oder auch nur Belastungen löschen lassen, muss sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Das Gleiche gilt, wenn eine GbR Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften (z.B. Aktien) erwerben möchte oder wenn sie an Umwandlungsvorgängen beteiligt werden soll. 

Faktisch hat der Gesetzgeber damit eine Grundbuch- und Handelsregistersperre für GbRs eingeführt.

Probleme kann in diesem Zusammenhang der so genannte Gutglaubensschutz bei Grundstücken bereiten. Bisher galt als verfügungsbefugt, wer als Gesellschafter namentlich im Grundbuch eingetragen war. Diese Gesetzesvorschrift (§ 899a BGB) ist seit Jahresanfang aufgehoben. Jetzt kann nur noch die eingetragene GbR wirksam über das Grundstück verfügen.

Um nicht unter Zeitdruck zu geraten, sollten Sie die Eintragung Ihrer GbR jetzt vornehmen. Das vermeidet Stress, wenn Sie kurzfristig eine Änderung im Grundbuch brauchen.

Übrigens: Es ist damit zu rechnen, dass Banken und Kreditinstitute vermehrt dazu übergehen werden, bei allen unternehmerisch tätigen GbRs einen Registerauszug zu verlangen, um den Vorschriften des Geldwäschegesetzes zu genügen. Erste Erfahrungen hierzu gibt es bereits.

Die Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister ist von allen Gesellschaftern zu unterschreiben; die Unterschriften sind zu beglaubigen. Die Einreichung der Anmeldung zum Gesellschaftsregister erfolgt elektronisch durch den Notar Ihres Vertrauens.

Durch die Eintragung wird die GbR zu einer „eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ („eGbR“). Die Gesellschafter werden künftig nicht mehr im Grundbuch oder Handelsregister vermerkt, sondern ausschließlich im öffentlich einsehbaren Gesellschaftsregister.

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