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03.06.2021

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- Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten -

In den nächsten Jahren suchen zahlreiche Unternehmer einen geeigneten Nachfolger. Will man den Statistiken glauben, wechseln jährlich mehr als 10.000 Unternehmen ihre Inhaber. Dabei ist die Vielfalt der betroffenen Unternehmen groß, die Kunst der Überleitung von Kunden und Know-how anspruchsvoll.

Die erste Frage, die sich stellt: Lebzeitige Übertragung oder testamentarische Lösung? Testament und Erbvertrag greifen erst mit Ihrem Tod, kommen also immer dann zu spät, wenn Wissen, Kunden- oder Lieferantenbeziehungen übergeleitet werden sollen. Eine lebzeitige Übergabe ist schonend für Kunden und Lieferanten, so dass wichtige Marktbeziehungen gesichert werden können.

Wie kann ich meine Unternehmensnachfolge aktiv gestalten?

Die Gestaltungsmöglichkeiten hängen von der Rechtsform des Unternehmens und seinem Unternehmensgegenstand ab.

Bei Familienunternehmen ist häufig eine Nachfolge innerhalb der Familie gewünscht. Bei einem Einzelunternehmen können zudem nur Wirtschaftsgüter („Assets“) übertragen werden. Die vertragliche und steuerrechtliche Gestaltung muss also darauf ausgerichtet sein, die Assets des Unternehmens von denen des Privatvermögens sauber abzugrenzen. Fehlt es an der Bestimmbarkeit, geht das Eigentum nicht über. Nicht zu vergessen ist der Verbleib von geistigem Eigentum (Patente, Marken, Urheberrechte) und von Domains und Social Media Kanälen, die dem Inhaber persönlich zustehen.

Problematisch ist auch die Übernahme von Kunden- und Lieferantendaten, wenn sie – wie fast immer – personenbezogene Daten beinhalten, die nicht ohne Zustimmung des Betroffenen an einen Dritten weitergegeben werden dürfen. Kommt es dem Erwerber entscheidend auf solche Daten an, ist ein Asset Deal häufig nicht der richtige Weg. In solchen Fällen bietet sich eine vorherige Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft an.

Personengesellschaft

Sind Sie Kommanditist einer KG oder Gesellschafter einer OHG bedarf die Übertragung Ihres Geschäftsanteils (sog. „Share-Deal“) der Zustimmung Ihrer Mitgesellschafter. Wurde die Zustimmung schon im Gesellschaftsvertrag erteilt, genügt es, sie zu informieren.

Kapitalgesellschaft

Betreiben Sie Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG), können Sie Ihre Gesellschaftsanteile relativ einfach übergeben, weil es von Gesetzes wegen keiner Zustimmung der Mitgesellschafter bedarf – es sei denn, dass Ihre Satzung etwas anderes regelt. Bei der AG gilt zudem die Besonderheit, dass die Übertragung sämtlicher Aktien auf einen neuen Allein-Aktionär dem Handelsregister gemäß § 42 AktG anzuzeigen ist.

Fazit

Die lebzeitige Unternehmensübertragung als Mittel der Nachfolgeplanung bietet viele Chancen für den, der sich rechtzeitig mit den zur Verfügung stehenden Optionen auseinandersetzt. Um die richtige Lösung für sich und Ihr Unternehmen zu finden, sollten Sie neben Zeit auch in rechtliche und steuerliche Beratung investieren. Denn nur eine insgesamt abgestimmte Vertragsgestaltung sorgt für einen zufriedenen (Un)Ruhestand.

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Autor

Jens-Oliver Müller

Jens-Oliver Müller

Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Informationstechnologierecht