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11.04.2022

"Slash slash crash" – Sonderzeichen in der Firma

"Wie soll sie denn heißen?", frage ich den Anrufer? Darüber habe er sich noch keine Gedanken gemacht, entgegnet er. Ob ich ihm einen Namen empfehlen könne.

So oder ähnlich verlaufen viele Telefonate mit Gründern. Wer als Unternehmer starten möchte, braucht einen Namen für seine Unternehmung, eine Firma, wie es in § 17 des Handelsgesetzbuches (HGB) heißt. "Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt". 

In § 18 HGB finden sich sodann die Regeln, die bei der Wahl der Firma beachtet werden müssen. "Die Firma", heißt es dort, "muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen". Außerdem darf sie nicht irreführend sein.

Drei Kriterien gilt es also zu beachten:

  • Kennzeichnungsfähigkeit
  • Unterscheidungskraft und
  • Irreführung.

Die ersten beiden müssen postiv erfüllt sein, das dritte negativ.

Im Laufe der Zeit hat sich ein bunter Strauß an Rechtsprechung dazu entwickelt. In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) diesem Strauß eine interessante Facette hinzugefügt (Beschluss vom 25.01.2022, II ZB 15/21).

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um die Zulässigkeit von Sonderzeichen, konkret um die Firma "//CRASH Service Gesellschaft mbH & Co. KG". Die Gründer wollten die Firma als "slash slash crash" Gesellschaft aussprechen. Doch damit kamen sie beim BGH (wie auch der Vorinstanz) nicht durch.

Sonderzeichen sind in der Firma nur erlaubt, wenn sie aussprechbar sind, denn wie die Karlsruher Richter formulieren: "damit sind reine Bildzeichen, deren Artikulation in der Sprachgemeinschaft nicht etabliert ist, als Bestandteil der Firma nicht zulässig". Die Schrägstriche könnten aber auf unerschiedliche Weise ausgesprochen werden – als "double slash", "Schrägstrich, Schrägstrich" oder auch "Doppelschrägstrich". Und weil das den obersten Zivilrichtern als alternative Artikulationsmöglichkeiten eingefallen war, versagten sie den beiden Schrägstrichen in der Firma die Eintragbarkeit. Denn nur, was eindeutig aussprechbar ist, ist als Firmenbestandteil zulässig. Das aber trifft nur auf ein Sonderzeichen zu, das "im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz verwendet wird".

Zulässige Sonderzeichen sind übrigens "&", "+" und "@". Für diese gibt es – jedenfalls in Karlsruhe – nur eine mögliche Aussprache: "und", "plus" bzw. "at". Entscheidend ist immer, dass die Sonderzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch bereits als Wortersatz verwendet werden. 

Übrigens gilt dies alles nur für die Aussprache von Sonderzeichen. Sind die Wortbestandteile der Firma unterschiedlich aussprechbar, hindert das die Eintragungsfähigkeit nicht.   

 

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Jens-Oliver Müller

Jens-Oliver Müller

Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Informationstechnologierecht