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01.02.2022

Sitzverlegung vs. Adressänderung

Wer mit seiner Gesellschaft umzieht, muss dies zum Handelsregister anmelden. Soweit so bekannt und selbstverständlich. Bei uns melden sich in diesen Fällen Unternehmer oder Geschäftsführer und beauftragen eine Sitzverlegung. Was viele nicht wissen: es gibt zwei Möglichkeiten, die neue Adresse dem Handelsregister mitzuteilen; die Sitzverlegung ist die teurere von beiden.

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) haben seit 2008 die Möglichkeit, den satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft an einem völlig asnderen Ort zu unterhalten als den Verwaltungssitz. Personengesellschaften steht diese Möglichkeit sdagegen noch nicht zur Verfügung. Dies wird sich erst 2024 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ("MoPeG") ändern. Bis dahin gelten die Hinweise in diesem Beitrag nur für Kapitalgesellschaften.

Zieht eine Kapitalgesellschaft um, muss die neue Anschrift zum Handelsregister angemeldet werden. Liegt die neue Adresse in einer anderen Stadt oder Gemeinde, kann entweder der Gesellschaftsvertrag geändert werden oder es wird lediglich die neue Anschrift zur Eintragung angemeldet. Der kostenmäßige Unterschied beträgt rund 450 EUR für die Sitzverlegung zu rund 45 EUR für die Adressanmeldung. Die Sitzverlegung ist also rund zehnmal so teuer.

Schönheitsfehler der zweiten Variante ist jedoch, dass die Gesellschaft satzungsmäßig ihren Sitz in der vorherigen Kommune behält, während die Betriebsstätte unter den neuen Anschrift zu finden ist. Relevant ist das aber nur für die Bestimmung des zuständigen Registergerichts. Finanzamt, Gewerbeamt und IHK richten sich nach der Betriebsstätte.

 

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Jens-Oliver Müller

Jens-Oliver Müller

Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Informationstechnologierecht