Das Stiftungsregister kommt
Das Stiftungsregister kommt. Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts müssen sich ab 2026 in ein neues Stiftungsregister eintragen lassen, bestehende Stiftungen bis zum 31. Dezember 2026. Das ist eine der Folgen des neuen Stiftungsrechts. Das Stiftungsregister erleichtert vor allem Stiftungsvorständen den Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis.
Die Rechtsgrundlage für Stiftungen war bisher im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nur unvollständig geregelt. Der historische Gesetzgeber hatte im Wesentlichen auf das Vereinsrecht verwiesen. Daneben gab es die Stiftungsgesetze der Bundesländer. Das wird ab dem 1. Juli nächsten Jahres der Vergangenheit angehören. Ab diesem Zeitpunkt ist das Recht der Stiftungen bürgerlichen Rechts abschließend im BGB geregelt.
Erleichterungen bringen die Neuregelungen vor allem für den Bereich der Vermögensverwaltung. So unterscheidet der Gesetzgeber künftig zwischen dauerhaft zu erhaltendem „Grundstockvermögen″ und „sonstigem Vermögen″. Nur das Grundstockvermögen ist dauerhaft zu erhalten. Das freie Vermögen kann für den Stiftungszweck verwendet werden. Neu ist, dass Umschichtungsgewinne auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung dem Stiftungszweck zugeführt werden können.
Zweck- und Satzungsänderungen werden ebenfalls erleichert. Dazu sieht das Gesetz einen Ermächtigungskatalog vor, der bei der „Dienlichkeit für die Zweckverwirklichung″ für einfache Satzungsänderungen beginnt und bis zur „endgültigen Unmöglichkeit dauerhafter und nachhaltiger Zweckerfüllung″ für die Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung reicht.
Der Stifter kann im Stiftungsgeschäft Satzungsänderungen gegenüber diesem Ermächtigungskatalog erleichtern. Dazu muss er eine entsprechende Ermächtigung in die Stiftungssatzung aufnehmen, die Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung konkret festlegt. Diese Möglichkeit besteht auch für bestehende Stiftungen, die dazu ihre Satzungen bis zum 1. Juli 2023 anpassen sollten.