Schenkung zu Lebzeiten
Nicht immer ist es sinnvoll, die Vermögensnachfolge auf die Zeit nach dem Tod zu verlagern. Insbesondere dann, wenn der spätere Nachlasswert die Steuerfreigrenzen der Erben überschreiten könnte, ist es sinnvoll, sich gedanklich mit einer lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten zu beschäftigen.
Stehen Immobilien im Eigentum nur eines Ehegatten und hat dieser auch insgesamt mehr Vermögen zu vererben, kann z.B. eine (hälftige) Übertragung des Grundbesitzes an den anderen Ehegatten sinnvoll sein. In anderen Fällen kann es sich auch anbieten, Immobilienvermögen bereits zu Lebzeiten auf Kinder zu übertragen, um Freibeträge mehrfach ausnutzen zu können.
Die Entscheidung, bereits zu Lebzeiten Vermögen an Ehegatten oder Kinder zu transferieren, ist immer sehr persönlich und will gut überlegt sein, denn der Schenkungsgegenstand wird dem Veräußerer dauerhaft entzogen. Aufgabe des Notars ist es daher, zunächst die Motivlage der Beteiligten herauszuarbeiten, die Vor- und Nachteile der lebzeitigen Übertragung zu erläutern und mit den Beteiligten mögliche Sicherungen zu erörtern. So sichert der Vorbehalt von Rückübertragungs-, Nießbrauchs- oder Wohnungsrechten den Veräußerer vielleicht zu seiner Zufriedenheit ab. Dennoch sollte auch der Einfluss solcher Vorbehalte auf den Wert der Schenkung in der Abwägung berücksichtigt werden.
Neben Nutzungsvorbehalten lassen sich auch Herauszahlungsverpflichtungen an weichende Geschwister oder Pflegeverpflichtungen vereinbaren. Letztlich sind der Fantasie bei der Gestaltung nahezu keine Grenzen gesetzt.