Elektronische Präsenzbeurkundung: Die Urkunde ohne Papier
Die notarielle Urkunde war bislang in aller Regel ein Papierdokument: ausgedruckt, vorgelesen, unterschrieben und anschließend für das Elektronische Urkundenarchiv eingescannt. Mit dem Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, das am 29. Dezember 2025 in Kraft getreten ist, kann dieser Medienbruch weitestgehend entfallen. Wir haben unsere Abläufe entsprechend umgestellt.
Was ändert sich? Sie erscheinen wie gewohnt persönlich zur Beurkundung. Die Niederschrift wird als elektronisches Dokument errichtet, das heißt es wird elektronisch verlesen. Sie können am großen Bildschirm mitlesen und so auch jede Änderung der Urkunde mitverfolgen. Am Ende unterzeichnen Sie auf einem Signaturpad und Ihre Unterschrift wird bildlich in die elektronische Urkunde übernommen. Alternativ können Sie auch – wie wir Notare – elektronisch signieren, wenn Sie über einen neuen Personalausweis mit PIN verfügen.
Beglaubigungen. Auch Unterschriftsbeglaubigungen können elektronisch durchgeführt und elektronisch weiterverarbeitet werden. Bei Bedarf kann die Beglaubigung auch nach wie vor in Papier erfolgen, wenn Sie das körperliche Original benötigen, wie das insbesondere bei Reisevollmachten häufig der Fall ist.
Letztwillige Verfügungen. Ausgenommen von der elektronischen Errichtung sind Verfügungen von Todes wegen, also Testamente und Erbverträge. Sie werden weiterhin als Papierurkunde errichtet und – wie bisher – in der Regel in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben.
Was bleibt gleich? Am Beurkundungstermin ändert sich für Sie inhaltlich nichts: Die Beteiligten sind anwesend, wir Notare prüfen Ihre Identität, erforschen Ihren Willen und stellen sicher, dass Sie den Inhalt der Urkunde verstehen können. An der Rechtswirkung der Urkunde ändert sich ebenfalls nichts; neu ist allein der Träger.
Welche Vorteile bringt das? Die Urkunde entsteht von Beginn an digital. Sie kann ohne Scannen im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrt und elektronisch an Grundbuchamt, Registergericht, Behörden und andere Notare weitergegeben werden. Das spart Zeit und verringert Fehlerquellen.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie mehr über die neue Verfahrensweise erfahren möchten.
