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17.03.2023

BGH zum WEG: Bauliche Veränderungen erfordern Beschluss

Mit Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 140/22 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass vor der Durchführung baulicher Veränderungen ein Beschluss der Wohnungseigentümer einzuholen ist.

Im vorliegenden Fall hatten die Eigentümer einer Doppelhaushälfte mit dem Bau eines  Swimming-Pools auf ihrer Grundstückshälfte begonnen. Dagegen klagte die Eigentümerin der benachbarten Grundstückshälfte erfolgreich auf Unterlassung. Gemäß Teilungserklärung war die Gartenflächen zwar dem bauwilligen Eigentümer als Sondernutzungsrecht zugewiesen. Sondernutzungsrechte geben allerdings lediglich ein ausschließliches Nutzungsrecht, die Flächen bleiben aber nach wie vor Teil des Gemeinschaftseigentums.  

Gemäß § 20 Abs. 1 WEG müssen Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum, die über bloße Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen (bauliche Veränderungen), durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer gestattet werden. Dieses Erfordernis ist abdingbar, erfordert dann aber eine entsprechende Regelung in der Teilungs- bzw. Gemeinschaftsordnung. 

Der BGH hat nun klargestellt, dass allein die Zuweisung eines Sondernutzungsrechts noch nicht zu grundlegenden Umgestaltungen der jeweiligen Sondernutzungsfläche berechtigt. Wird die Grenze zu Erhaltungsmaßnahmen überschritten - wie etwa beim Bau eines Swimmingpools - ist von einem Beschlusserfordernis auszugehen, wenn die Teilungserklärung keine abweichende Reglung vorsieht.

Die recht junge Regelung des § 20 WEG sei insoweit eindeutig: Jede von einem einzelnen Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums bedarf eines legitimierenden Gestattungsbeschlusses, selbst wenn kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird. Im Streitfall muss gegebenenfalls ein solcher Beschluss vor Durchführung der Baumaßnahme im Wege der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) herbeigeführt werden.

Fazit: Seit dem Inkrafttreten der WEG-Reform Ende 2020 ist es möglich, Sondereigentum auch auf Gartenflächen zu erstrecken. Bei der Aufteilung in Doppelhaushälften, bei denen in der Regel eine weitestmögliche rechtliche Selbstständigkeit gewünscht ist, bietet das eine gute Möglichkeit, Terrassen- und Gartenflächen dem Gemeinschaftseigentum und damit auch dem Beschlusserfordernis zu entziehen. Möchten die Wohnungseigentümer sich dagegen eine spätere Umverteilung vorbehalten und an der Zuweisung bloßer Sondernutzungsrechte festhalten, empfiehlt es sich in die Teilungserklärung eine Regelung aufzunehmen, die bauliche Maßnahmen auch ohne vorherige Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft gestattet. 

Autor

Dr. Natalie Löw

Dr. Natalie Löw

Rechtsanwältin und Notarin Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht