Auftrag erteilen

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Der Erbschein weist Sie als Erbe aus und legitmiert Sie, über den Nachlass zu verfügen. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt. Es gibt zwei Möglichkeiten, einen Erbscheinsantrag zu stellen. Sie können den Antrag entweder selbst zu Protokoll des Nachlassgerichts erklären oder von einem Notar beurkunden lassen. Dann kümmert der Notar sich um die Abwicklung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Gebühren sind die gleichen. 

Wenn mehrere Erben vorhanden sind, bilden diese eine Erbengemeinschaft. In diesem Fall ist es sinnvoll, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen, der dann die Erbengemeinschaft als Erben ausweist. Eine Verfügung über den Nachlass ist der Erbengemeinschaft vorbehalten. Es genügt jedoch, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft den Antrag stellt. Es ist daher nicht erforderlich, dass alle Erben zusammenkommen. 

Wer Erbe geworden ist, ergibt sich aus Testament, Erbvertrag oder – wenn keine letzwillige Verfügung existiert – aus dem Gesetz (gesetzliche Erbfolge). Einen Erbschein benötigen Sie nur bei gesetzlicher Erbfolge oder bei Vorliegen eines handschriftlichen Testaments. Bei notariellen Testamenten und Erbverträgen genügt das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als Erbenlegitimation.   

Gerne untersützen wir Sie bei der Vorbereitung Ihres Erbscheinsantrags. Hierfür benötigen wir folgende Informationen:

  • Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Erblassers
  • Staatsangehörigkeit des Erblassers
  • letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers
  • Sterbedatum und Sterbeort des Erblassers
  • Name, Anschrift und Geburtsdaten aller Erben
  • ggf. vorverstorbene Erben 

Teilen Sie bitte mit, ob der Erblasser Testamente oder Erbverträge hinterlassen hat. Falls ja, senden Sie uns bitte entsprechende Kopien zu. Originaltestamente müssen Sie unverzüglich nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abgeben, selbst wenn diese durch spätere Verfügungen des Erblassers widerrufen wurden.

Ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten, geben Sie bitte zusätzlich das Verwandtschaftsverhältnis an (zum Beispiel Ehepartner, Kind, Enkel, Eltern). 

Das persönliche Verhältnis zwischen Erben und Erblasser und der Wegfall von erbberechtigten Personen muss dem Nachlassgericht gegenüber lückenlos durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Urkunden über Namensänderungen, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde, Ausschlagungserklärung). Bitte stellen Sie uns diese Dokumente ebenfalls zur Verfügung.

Wenn Sie uns die erforderlichen Daten und Unterlagen übermittelt haben, bereiten wir gerne kurzfristig einen Erbscheinsantrag für Sie vor.