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Die Vorsorgevollmacht regelt, dass eine andere Person Sie im Rechtverkehr vertreten darf. Die Vollmacht soll Ihre Handlungsmöglichkeiten erhalten, auch wenn Sie selbst nicht mehr handlungs- oder geschäftsfähig sind. 

Die klassische Vorsorgevollmacht ist als Generalvollmacht ausgestaltet. Der Bevollmächtigte wird zur Vertretung in allen rechtlich zulässigen Angelegenheiten berechtigt, sowohl in vermögensrechtlichen als auch in gesundheitlichen Belangen. Die Motivation zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist häufig der Wunsch nach Absicherung. In einer Lebenssituation, in der man selbst aufgrund einer schweren Krankheit insbesondere wegen Geschäftsunfähigkeit (z.B. bei Demenzerkrankung) nicht mehr selbst handeln kann, soll sich eine Vertrauensperson um mich und meine Belange kümmern dürfen. 

Damit dem Vollmachtgeber später nicht unterstellt werden kann, er habe an den einen oder anderen Punkt nicht gedacht und deshalb erstrecke sich die Vollmacht nicht darauf, ist es ratsam, die einzelnen Geltungsbereiche beispielhaft konkret zu benennen. Im vermögensrechtlichen Bereich wird zum Beispiel häufig das Recht zum Abschluss diverser Vertragsarten (Kauf, Miete, Pflegeheim) über Bankgeschäfte bis zum Recht zur Entgegennahme von Post und Paketsendungen aufgeführt. Im gesundheitlichen Bereich wird etwa die Entscheidung über die Durchführung bestimmter ärztlicher Maßnahmen (auch Zwangsmaßnahmen wie Bettgitter) und das Aufenthaltsbestimmungsrecht (z. B. zur Verbringung in ein Hospiz) geregelt. Auch Einschränkungen der Vollmacht sind natürlich möglich. Zum Beispiel kann der Verkauf der eigenen Wohnimmobilie ausgenommen werden. Allerdrings sollten solche Ausnahmen sehr sorgfältig bedacht werden. Das Gleiche gilt für Bedingungen. Jede Bedingung, die Sie an die Vorsorgevollmacht knüpfen, hat zur Folge, dass ein Dritter (also z. B. der Banksachbearbeiter), demgegenüber die Vollmacht verwendet werden soll, prüfen muss, ob die Bedingung auch eingetreten ist. Zahlreiche im Internet zu findende Muster arbeiten mit solchen (versteckten) Bedingungen. 

Sie können in einer Vorsorgevollmacht mehrere Bevollmächtigte einsetzen und bei Bedarf auch ein Rangverhältnis unter ihnen bestimmen. So werden häufig vorrangig der (Ehe-/Lebens-) Partner und nachrangig die gemeinsamen Kinder oder auch Geschwister eingesetzt. 

Auch die Vorsorgevollmacht ist per se nicht formbedürftig. Sollen allerdings Grundstücksgeschäfte vollumfänglich möglich sein und Entscheidungen über Zwangsmaßnahmen getroffen werden können, sollten Sie sich für eine notarielle Beurkundung entscheiden. Neben der Beratung und der Fehlervermeidung bei der Gestaltung ist ein weiterer entscheidender Vorteil, dass der Notar bei der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit prüft und feststellt. 

Mit der Vorsorgevollmacht wird regelmäßig eine Betreuungsverfügung verbunden. Die Betreuungsverfügung regelt, wer vom Gericht als Ihr Betreuer eingesetzt werden soll, falls eine Betreuung notwendig werden sollte.

Es gibt Fälle, in denen das Gesetz höchstpersönliches Handeln verlangt und eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung ausgeschlossen ist. Das kann beispielsweise bei der Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen, Steuererklärungen oder Erbverzichtsverträgen der Fall sein. In solchen Fällen bedarf es gegebenenfalls – auch beim Vorliegen einer Vorsorgevollmacht – der Anordnung einer gerichtlichen Betreuung und der Bestellung eines Betreuers. Über eine Betreuungsverfügung haben Sie die Möglichkeit, auf die Person des eingesetzten Betreuers Einfluss zu nehmen. Das Betreuungsgericht muss Ihre Verfügung beachten und darf keine andere Person als Betreuer einsetzen, vorausgesetzt die vorgesehene Person ist auch willens und in der Lage, die Aufgabe zu übernehmen.