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Mit dem Tag der standesamtlichen Trauung gelten für die Ehe die gesetzlichen Regelungen, insbesondere also der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Für die Eheleute bedeutet das im Falle der Scheidung der Ehe, dass das während der Ehe erworbene Vermögen, hälftig zu teilen ist. Darunter fallen auch Wertzuwächse von Immobilien, Bankguthaben oder Geschäftsanteilen, die schon vor der Ehe im Eigentum nur eines Ehegatten standen. Ist in solchen Fällen nicht ausreichend Barguthaben vorhanden, um den Wertzuwachs auszugleichen, kann der ausgleichungspflichtige Ehepartner leicht in finanzielle Nöte geraten. Während eine Immobilie noch veräußert werden kann, ist das bei Geschäftsanteilen, die als Erwerbsgrundlage dienen, nicht ohne weiteres möglich. Ähnliche Risiken können im Erbfall auftreten. 

In solchen Konstellationen können die Ehegatten durch einen notariellen Ehevertrag eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft vereinbaren, indem sie bestimmte Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausschließen. Typische weitere Inhalte eines Ehevertrages sind die Wahl eines anderen Güterstandes (Gütergemeinschaft, Deutsch-Französischer Wahlgüterstand, Gütertrennung) oder Unterhaltsregelungen für den Fall der Scheidung.